Schneemassen in München
Schnee blockiert Weg zur Arbeit: Darf ich einfach daheim bleiben?
Stand 04.12.23 - 15:52 Uhr
Winter in München - doch die Arbeit macht keine Pause. Was ist, wenn ich wegen des Schneechaos nicht rechtzeitig zu meinem Job erscheine? Droht mir eine Abmahnung?
©95.5 Charivari
Habe ich ein Recht auf Home-Office?
Glück hat, wer bei solchem Wetter einfach und bequem von zu Hause arbeiten kann. Das geht aber natürlich nicht bei jedem. Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht, erklärt gegenüber der „Deutschen Presse-Agentur“: „Home-Office ist nur im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin möglich“.
- Anzeige -Zumal es in vielen Berufen, wie etwa als Krankenpfleger oder Werksarbeiterin auch überhaupt nicht umsetzbar ist. Ein generelles Recht auf Home-Office gibt es also gar nicht – auch dann nicht, wenn das Wetter den Weg zur Arbeit erschwert.
Was droht bei Verspätung wegen Eis und Schnee?
Allerdings kann der Arbeitgeber niemanden zwingen, die morgens ausgefallenen Stunden am Abend nachzuholen, wie die „Industriegewerkschaft (IG) Metall Bocholt“ mitteilt. Besonders dann nicht, wenn zum Beispiel das Kind von der Schule abgeholt werden muss.
Generell gilt dann das Prinzip: „Ohne Arbeit kein Lohn.“ Heißt konkret: Wer wegen Eis und Schnee zu spät zur Arbeit kommt, hat für den Zeitraum der nicht geleisteten Arbeit keinen Anspruch auf Bezahlung. Sogar eine Abmahnung ist bei einer wetterbedingten Verspätung zulässig, da der Arbeitnehmer die Verantwortung für die pünktliche Arbeitsaufnahme trägt.
Zumindest bei gleitenden Arbeitszeiten kann die Verspätung meistens problemlos nachgearbeitet werden. Das gilt vor allem dann, wenn beim Arbeitgeber ein Zeitkonto oder Überstundenkonto geführt wird. Die ausgefallenen Stunden werden dann als Minusstunden verbucht und können zu einer späteren Zeit nachgeholt werden.
Eis und Schnee auf dem Arbeitsweg: Das gilt bei einem Unfall
Was, wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit trotz Wetter-Chaos zum Beispiel auf einer Eispfütze ausrutscht oder gar einen Unfall baut? Aus rechtlicher Sicht gilt dasselbe, was auch sonst auf dem Weg zur Arbeit gilt: Ein Unfall auf dem Arbeitsweg gilt als Arbeitsunfall.
Mit Sonderurlaub vom Chef wegen Schneechaos oder eines Sturms können Mitarbeiter nicht rechnen. Denn der Grund für eine bezahlte Freistellung muss sich individuell auf den Mitarbeiter beziehen, erklärt Fachanwältin Kati Kunze von der Berliner Kanzlei Steinkühler.
Arbeitnehmer müssen pünktlich sein
Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, pünktlich zur Arbeit zu kommen – auch bei schlechter Witterung. Denn sie tragen das sogenannte Wegerisiko. Verschneite oder vereiste Straßen oder verspätete Züge zählen deshalb nicht als Ausrede, wenn man zu spät zur Arbeit erscheint.
Mitarbeiter, die wegen extremer Witterungsbedingungen einmalig fehlen oder zu spät kommen, darf der Arbeitgeber nicht abmahnen oder gar kündigen. Bei Sturmtiefs, Glatteis oder Hochwasser handelt es sich etwa um „übergeordnete Gründe“, so Rechtsanwältin Kunze.
Allerdings gilt: Wer nicht rechtzeitig da ist, hat für die Zeit, in der er nicht gearbeitet hat, keinen Anspruch auf Lohn. Die verpassten Stunden müssen Arbeitnehmer laut DGB Rechtsschutz aber auch nicht nachholen. Wer ein Überstundenkonto führt, könne die ausgefallenen Stunden als Minusstunden verbuchen lassen und später nachholen. Wer allerdings an mehreren Tagen hintereinander zu spät kommt, und das auf das Wetter schiebt, muss im schlimmsten Fall mit einer Abmahnung rechnen.
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