Coronavirus in Bayern
Lockdown: Diese Geschäfte und Läden müssen schließen, diese bleiben geöffnet
Stand 15.12.20 - 17:00 Uhr
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Ab Mittwoch, 16. Dezember, gibt es in Deutschland erneut einen Lockdown. In Bayern werden bis auf weiteres viele Einrichtungen, Läden und Geschäfte geschlossen, andere haben weiterhin geöffnet. Hier ein gibt's die aktuelle Liste.
© Foto: shutterstock
Läden, Geschäfte, Einzelhandel – Öffnungszeiten in Bayern
Das Kabinett hat den Lockdown ab Mittwoch mit Geschäfts-, Schul- und Kitaschließungen formal beschlossen. «Wir fahren runter», sagte Ministerpräsident Markus Söder (CSU) nach der Kabinettssitzung am Montag in München.
- Anzeige -Das Enddatum ließ er ausdrücklich offen. Zunächst gelte zwar alles bis 10. Januar. Söder sagte aber: «Ob der 10. Januar das Enddatum ist, kann keiner versprechen, das wird sehr von uns allen abhängen.» Er glaube persönlich aber nicht, «dass am 10. Januar alles vorbei ist»
Das gilt ab Mittwoch, 16. Dezember in BayernÂ
Folgende Geschäfte und Betriebe bleiben geöffnet:Â
- Einzelhandel für Lebensmittel
- Wochenmärkte für Lebensmitteln
- Großhandel
- Abhol- und Lieferdienste (Gastro)
- Getränkemärkte
- Reformhäuser
- Babyfachmärkte
- Apotheken und Sanitätshäuser
- Drogerien,
- Optiker und Hörgeräteakustiker
- Tankstellen
- Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten
- Banken und Sparkassen
- Poststellen
- Reinigungen und Waschsalons
- Zeitungsverkauf
- Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
- Weihnachtsbaumverkauf
- Behörden
Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.
Die Läden und Geschäfte werden ab dem 16. Dezember geschlossen:
- Alle Einzelhandelsgeschäfte wie Kleidungsgeschäfte, Spielwaren etc.(ausgenommen siehe oben)
- Einkaufszentren
- Viktualienmarkt: Stände, an denen es kein Essen gibt, machen zu.
- Baumärkte
- Massagepraxen
- Kosmetik- und Nagelstudios
- Tattoo-Studios
- Friseure und ähnliche Betriebe
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Diese Institutionen und Einrichtungen bleiben geschlossen:
- Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten,
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen,
- zoologische und botanische Gärten.
- Der Betrieb von Freizeitparks und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen ist untersagt. Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen angeboten werden.
- Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sind untersagt.
- Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie von touristischen Bahnverkehren und Flusskreuzfahrten sind untersagt.
- Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen ist untersagt.
- Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.
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