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Bis Mitte August

Kontaktbeschränkungen in Bayern erneut verlängert

Stand 28.07.20 - 14:35 Uhr

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Ministerpräsident Söder hat die wegen Corona eingeführten Kontaktbeschränkungen für Bayern erneut verlängert. Wie lange sie gelten und was das bedeutet, erfährst du hier.

Kontaktbeschränkungen in Bayern erneut verlängert

© Foto: shutterstock

Corona-Krise: wen darf ich aktuell treffen?

Die geltenden Kontaktbeschränkungen wären eigentlich Anfang August ausgelaufen. Doch Bayern bleibt weiter vorsichtig und lockert langsamer als der Rest Deutschlands. Jetzt wurden die Kontaktbeschränkungen vorerst bis zum 16. August 2020 verlängert.


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Dies gilt aktuell zu den Kontaktbeschränkungen in Bayern (Stand 28.07.2020):

Seit dem 6. Mai 2020 ist die allgemeine Ausgangsbeschränkung in Bayern entfallen. Derzeit kann sich grundsätzlich jedermann zu jeder Zeit und zu jedem Zweck in die Öffentlichkeit begeben. Die Kontaktbeschränkungen gelten hingegen weiterhin, das bedeutet konkret:

  • Jeder ist angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit den Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands ODER in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet.
  • Bei privaten Zusammenkünften zu Hause gilt keine Beschränkung auf einen festen Personenkreis oder eine zahlenmäßige Beschränkung, stattdessen soll dort die Personenzahl insbesondere unter Berücksichtigung des Mindestabstands von 1,5 m begrenzt werden. In geschlossenen Räumen soll für ausreichend Belüftung gesorgt werden.
  • Das Feiern und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von den anwesenden Personen untersagt.

Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen und das Infektionsschutzgesetz können mit Geldstrafen bis zu 25.000 Euro geahndet werden – der Mindestsatz liegt bei 150 Euro.

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