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Coronavirus in Deutschland

Gericht kippt Berliner Corona-Sperrstunde – Was bedeutet das für München?

Stand 16.10.20 - 16:36 Uhr

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Erst seit vergangenem Samstag galt in Berlin: Um 23.00 Uhr müssen Gaststätten schließen, damit sich das Coronavirus nicht ausbreitet. Nun haben Gastronomen vor Gericht Erfolg - kurz vor dem Wochenende. Könnte das auch für München kommen?

Gericht kippt Berliner Corona-Sperrstunde – Was bedeutet das für München?

Ein Wirt mit Maske zapft in einer Kneipe im Berliner Bezirk Wilmersdorf ein Bier. Die Sperrfrist in der Bundeshauptstadt ist vor Gericht gekippt worden. Foto: Christoph Soeder/dpa

Eilanträge in Berlin erfolgreich

Berlin (dpa) – Nach nur einer Woche ist die Sperrstunde in Berlin womöglich vorerst wieder Geschichte. Das Verwaltungsgericht der Stadt erklärte am Freitag, die Sperrstunde halte einer rechtlichen Ãœberprüfung nicht stand.

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Gastronomie in Berlin: Offen ja- Alkohol nein

Elf Gastronomen hatten sich dagegen gewandt und bekamen Recht. Sie dürfen nach dem Beschluss nun auch nach 23.00 Uhr öffnen, jedoch weiterhin ab diesem Zeitpunkt keinen Alkohol mehr ausschenken, wie ein Gerichtssprecher am Freitag sagte.

Ob dies eingehalten wird, müssen nun die Behörden der Hauptstadt kontrollieren. Es ist zu erwarten, dass sich weitere Gastronomen auf den Beschluss berufen und länger öffnen.

Die Sperrstunde zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr galt seit vergangenem Samstag für Restaurants, Bars, Kneipen und die meisten Geschäfte. Der Senat hatte damit auf die deutlich gestiegenen Infektionszahlen reagiert.

Bund und Länder hatten sich auf Sperrstunde geeinigt

Dabei hatten sich Bund und Länder Berlin erst in dieser Woche zum Vorbild genommen: Sie vereinbarten am Mittwoch, dass es in Corona-Hotspots künftig generell eine Sperrstunde um 23.00 Uhr in der Gastronomie geben solle. Dies soll ab 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche gelten.

Gericht: Sperrstunde nicht nennenswert als Bekämpfung des Infektionsgeschehens

Es sei nicht ersichtlich, dass die Sperrstunde für eine nennenswerte Bekämpfung des Infektionsgeschehens erforderlich sei, begründete indes das Berliner Gericht seinen Beschluss. Es bezog sich auf das Robert Koch-Institut. Beobachtet worden seien demnach Fallhäufungen bei Feiern im Familien- und Freundeskreis, in Einrichtungen wie etwa Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und in Verbindung mit religiösen Veranstaltungen sowie Reisen.

«Auch die Gefahr einer alkoholbedingten "Enthemmung" nach 23.00 Uhr bestehe nicht», zitiert eine Gerichtsmitteilung den Beschluss. Gastwirte könne nicht pauschal unterstellt werden, dass sie die Vorgaben nicht einhielten. «Allein die bessere Kontrollmöglichkeit einer Sperrstunde könne daher hier nicht zur Rechtfertigung der Maßnahme herangezogen werden.»

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Gericht: Unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit

Weil das Infektionsumfeld Gaststätte eine untergeordnete Bedeutung habe, sei die Sperrstunde zudem ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Alkoholverbot in Berlin bleibt bestehen

Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci (SPD) sagte: «Mit dem Urteil bleibt das Alkoholverbot bestehen, das ist eine wichtige Botschaft. Wie wir weiter vorgehen, prüfen wir noch.»

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Münchner Gericht: Abendliches Alkohol-Ausschankverbot in München verhältnismäßig

Gaststätten in München dürfen wegen Corona nach 22.00 Uhr zunächst weiter keinen Alkohol ausschenken. Das Verwaltungsgericht München wies am Donnerstag die Eilanträge zweier Restaurants gegen die entsprechende Allgemeinverfügung der Stadt zurück.

Die vorerst bis 27. Oktober geltende Regelung sei angesichts weiter steigender Infektionszahlen verhältnismäßig, argumentierte die Kammer in dem am Donnerstag bekanntgegebenen Beschluss.

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Bleibt die Sperrstunde in München bestehen?

Nach dem jüngsten bayerischen Kabinettsbeschluss von Donnerstag soll bei Überschreitung des Inzidenz-Grenzwerts von 50 Infektionen binnen sieben Tagen pro 100 000 Einwohner ab 22.00 Uhr eine Sperrstunde gelten, bei einem Inzidenzwert von 35 sollen Gaststätten um 23.00 Uhr schließen. Ob das auch nach dem Berliner Gerichtsurteil so bleibt, ist bisher offen.

Der Wert von 50 war in München seit mehreren Tage überschritten und lag am Donnerstag nach Angaben des Landesamts für Gesundheit und Lebenmittelsicherheit und des Robert Koch-Instituts (RKI) bei 54,6.

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