In Bayern
Erste Corona-Lockerungen für Bars und Kneipen
Stand 13.07.20 - 13:18 Uhr
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Für die seit Wochen geschlossenen Bars und Tanzlokale gibt es nun eine kleine Erleichterung. Ab sofort dürfen die Räumlichkeiten vermietet werden. Wer und für welche Zwecke Bars und Klubs gemietet werden können, erfährst du hier.
Foto:Â Pixabay
Privatfeiern in bayerischen Bars und Kneipen wieder erlaubtÂ
Bars und Klubs leben zum Großteil vom Getränkeverkauf. Aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Schließung der Bars und Diskotheken haben sie seit Wochen kein Umsatz mehr gemacht. Nun gibt es eine gute Nachricht für die Wirte: Schankwirtschaften und Diskotheken dürfen ab sofort ihre Räumlichkeiten vermieten.
- Anzeige -Vermietungszweck muss berücksichtigt werden
Tanzlokale und Bars dürfen ihre Räume für private und kulturelle Veranstaltungen vermieten, so das Wirtschaftsministerium in München. Auch Livemusik und Konzerte können in den Kneipen stattfinden. Jedoch kann nicht jede Art von Livemusik als kulturelle Veranstaltung bezeichnet werden. Das bedeutet, dass z.B. reine "Musikbegleitung in der Gastronomie" nicht erlaubt ist.
"Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere Zweck (besonderer Anlass), Organisationsgrad und Programm bzw. der geplante Ablauf, insbesondere auch, ob ein besonderer Eintritt verlangt wird und ob eine Bestuhlung vorhanden ist", wird in dem Schreiben erläutert. "Jedenfalls reicht eine musikalische Untermalung eines Barbetriebs nicht aus."
[MD_Portal_Script ScriptID="9217250" location="leftALone"]Gastronomieverband begrüßt die Lockerung
Der Gastronomieverband begrüßte das Schreiben des Wirtschaftsministerium: "Auch wenn es noch keine generelle Öffnungsperspektive für Schankwirtschaften, Clubs und Diskotheken gibt, gibt es seit heute auf unser Bestreben hin zumindest einen Silberstreif am Horizont", so Landesgeschäftsführer Thomas Geppert.
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