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Polizeiermittlungen

Darf die Polizei auf meine Daten aus den Gästelisten zugreifen?

Stand 16.07.20 - 16:14 Uhr

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Wer in der Corona-Zeit auswärts essen möchte, der muss sich nicht nur an strenge Hygieneauflagen halten, sondern auch seine Kontaktdaten im Restaurant hinterlassen. Doch in welchem Fall darf die Polizei auf diese Listen zugreifen? Alle Antworten dazu findest du hier.

Darf die Polizei auf meine Daten aus den Gästelisten zugreifen?

Foto: Shutterstock

Gästeliste für Ermittlungen der Polizei

Um mögliche Infektionsketten nachweisen zu können, müssen Besucher ihre Daten in Restaurants und Cafes hinterlassen. Die Namen und Telefonnummern der Gäste sollen den Gesundheitsämtern im Falle einer Corona-Infektion helfen.

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Darf die Polizei nun auf die Listen zugreifen?

Ja, die Polizei darf auf die Gästelisten zugreifen. Jedoch gilt das nur für Ausnahmefälle, also schwere Verbrechen, wie Raub oder Tötungsdelikten, um etwa Zeugen zu kontaktieren und Erkenntnisse zu Kotaktpersonen des Beschuldigten zu erhalten. Bei kleinen Delikten darf die Polizei somit nicht auf die Listen zugreifen.

Wurden bisher Daten aus den Gästelisten in München erhoben?

Auch in München wurden bereits Daten aus den Gästelisten erhoben. Hierbei handelt es sich jedoch um wenige Einzelfälle. Bevor die Daten erhoben werden, wird zuerst geprüft, ob dies auch wirklich notwendig ist und im Zweifel die Staatsanwaltschaft eingeschaltet.

In Rosenheim soll es laut Medienberichten einen Überfall auf ein Schuhgeschäft gegeben haben, bei dem die Polizei auch die Gästeliste für ihre Ermittlungen genutzt hat. Laut Polizei waren die Angaben auf der Liste allerdings falsch, weshalb auch die Polizei auch die Einsicht der Liste nicht weiterbrachte.

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Forderung von gesetzlicher Regelung

Thomas Petri, bayerischer Landesbeauftragter für Datenschutz fordert eine bundesweite gesetzliche Regelung. Er möchte den Zugriff der Polizei und Staatsanwaltschaft auf die Daten einschränken. In der Verordnung der Infektionsmaßnahmen steht, dass die Daten ausschließlich auf Nachfrage der Gesundheitsämter herausgegeben werden dürfen. Diese Regelung steht jedoch im Widerspruch zum Strafgesetzt.

"Die Regelung ist etwas unglücklich, weil wir im Prinzip zwei scheinbar widersprechende Regelungslagen haben. Der Staat, die rechte Hand, verfügt das eine und der Staat, die linke Hand, verlangt etwas anderes. Und das erzeugt ein Spannungsverhältnis, was man am besten durch ein Bundesgesetz auflösen würde." so Petri.

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