Coronavirus in Bayern
Ab 15. Dezember: Das sind die neuen Corona-Regeln in Bayern
Stand 15.12.21 - 11:14 Uhr
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Gestern (14. Dezember) hat das bayerische Kabinett nochmals neue Corona-Maßnahmen für Bayern beschlossen. Wir haben für dich den Ãœberblick, was in Bayern ab dem 15. Dezember 2021 gilt:Â
© Foto: shutterstock
Lockerungen, Kontaktbeschränkungen und Silvester
Der Bayerische Ministerrat hat heute beschlossen, dass die in Bayern gültigen Corona-Maßnahmen bis einschließlich 12. Januar 2022 verlängert werden. Aber es gibt auch einige Änderungen – hier der Ãœberblick:
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- Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrischimpfung erhalten hat ("Booster"+15 Tage), hat auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Bereichen, die nach 2G plus zugangsbeschränkt sind. Die Auffrischimpfung ersetzt den Test (auch PCR).
Ausgenommen sind bundesrechtlich abweichend geregelte Bereiche (z. B. Testnotwendigkeiten in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen,).
- Der touristische Bahn- und Reisebusverkehr wird künftig wie der ÖPNV behandelt (3G, keine Kapazitätsgrenze).
- Die bisherige Ausnahme von 2G für minderjährige Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird zunächst bis zum Ablauf des 12. Januar 2022 weitergewährt. Diese gilt in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität.
Folgende Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 2G plus zugänglich waren, sind künftig ohne ergänzenden Test nach 2G zugänglich (die übrigen hierfür bisher geltenden Bestimmungen, insbesondere die Kapazitätsgrenze, bleiben aber erhalten):
- Sportstätten unter freiem Himmel zur eigenen sportlichen Betätigung (für Zuschauer von Sportveranstaltungen gilt weiterhin 2G plus)
- Öffentliche Veranstaltungen (z. B. öffentliches Gedenken,kommunale Events, Werbeveranstaltungen) und private Veranstaltungen (private Feiern) unter freiem Himmel, ausgenommen Sport- und Kulturveranstaltungen
- Zoologische und botanische Gärten (inklusive Innenbereiche)
- Gedenkstätten (inklusive Innenbereiche)
- Freizeitparks (inklusive Innenbereiche)
- Ausflugsschiffe
- Führungen unter freiem Himmel.
Weiterhin nach 2G plus sind dagegen insbesondere Objekte zugänglich, die ihren Schwerpunkt indoor haben oder großes Publikum anziehen, insbesondere:
- Sportveranstaltungen (als Zuschauer), Indoorsportausübung
- Kulturveranstaltungen
- Messen, Tagungen, Kongresse
- Ausstellungen, Schlösser (indoor)
- Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, sonstiger Freizeitbereich.
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Neue Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte ab 15. Dezember
Nachdem der Bund nun die rechtlichen Grundlagen geschaffen hat, gilt jetzt: private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.
Kinder bis zur Vollendung von 12 Jahren und 3 Monaten sind hiervon ausgenommen.
Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt.
Private Feiern von Geimpften und Genesenen
Bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen (nicht in der Gastronomie) gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich.
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Zwischen dem 31. Dezember (15 Uhr) und dem 1. Januar (9 Uhr) besteht auf von den Gemeinden zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen, die über 10 Personen hinausgehen. Über 10 Personen hinausgehende Menschenansammlungen haben sich unverzüglich zu zerstreuen.
Die nach der 15. BayIfSMV angeordnete Sperrstunde in der Gastronomie (22 Uhr bis 5 Uhr) wird für die Silvesternacht aufgehoben.
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