Coronavirus in München
15.000 Verstöße gegen Corona-Regeln: So viel Bußgeld haben die Münchner bereits bezahlt
Stand 18.02.21 - 11:54 Uhr
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Wie streng halten sich die Münchner an die Corona-Regeln? Seit Beginn der Pandemie hat es in München mehr als 15.000 Anzeigen mit Corona-Bezug gegeben.
© Foto: shutterstock
Gegen diese Corona-Regeln wird in München am häufigsten verstoßen
Bis 12.02.2021 hat die Bußgeldstelle seit Beginn der Pandemie mehr als 15.000 Anzeigen mit Corona-Bezug erfasst und aufgrund dieser Anzeigen rund 8.400 Bußgeldbescheide erlassen.
- Anzeige -Gegen rund 850 geahndete Fälle wurde Einspruch eingelegt, rund 3.500 Bußgeldverfahren wurden eingestellt. Rund 200 Verfahren wurden zuständigkeitshalber an andere Kreisverwaltungsbehörden abgegeben, weil die Betroffenen ihren Wohnsitz außerhalb Münchens haben.
Das Bußgeldaufkommen (inkl. Gebühren und Auslagen) summiert sich bislang auf rund 1,81 Millionen Euro. Wem die Gelder letztlich zufließen ist Sache der Stadtkämmerei bzw. des Bayerischen Finanzministeriums.Â
Wie hoch sind die Corona-Bußgelder in München?
Wie hoch die Bußgelder zu den jeweiligen Verstößen sind, hat sich über die Zeit der Pandemie – so wie bei der Verordnung – immer wieder geändert und ist von Verstoß zu Verstoß unterschiedlich
Wer beispielsweise gegen die aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen verstößt, riskiert ein Bußgeld von 250 Euro. Besonders teuer wird es, wenn man eine Veranstaltung oder Versammlung organisieren oder sein Geschäft trotz Verbot öffnet. Das kostet mindestens 5.000 Euro.Â
Die meisten Münchner halten sich an Corona-Regeln
Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürger bestmöglich vor den Folgen der Pandemie zu schützen. Die allermeisten Menschen halten sich an die Corona-Regeln und zeigen sich solidarisch.
Wer jedoch bewusst gegen die staatlichen oder städtischen Schutzmaßnahmen verstößt, muss mit Bußgeld rechnen und die Konsequenzen tragen.
- Anzeige -Arten von Verstößen (Auswahl):
Wegen…
- Aufenthalt im öffentlichen Raum: 47 Anzeigen
- Betriebes eines Gaststätte ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes: 131 Anzeigen
- Betriebes von Ladengeschäften des Einzelhandels mit Ausnahme der Ladengeschäfte des täglichen Bedarfs: 35 Anzeigen
- Durchführens einer Veranstaltung oder einer Versammlung: 30 Anzeigen
- Feierns und Grillens auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen: 64 Anzeigen
- Nichttragens einer Mund-Nasen-Bedeckung in Einrichtungen des ÖPNV: 1.323 Anzeigen
- Nichttragens einer Mund-Nasen-Bedeckung an sonstigen Orten: 597
- Nichteinhaltens der Kontaktbeschränkung: 1.780 Anzeigen
- Nichteinhaltens des vorgeschriebenen Mindestabstandes: 232 Anzeigen
- Nichteinhaltens der Schutz- und Hygienekonzepte: 16 Anzeigen
- Nichtsicherstellens der Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften durch Betreiber: 619 Anzeigen
- Verlassens der eigenen Wohnung ohne Vorliegen eines triftigen Grundes: 9.982 Anzeigen
- Verstoßes gegen die Quarantäne-Anordnung: 22 Anzeigen
- Zusammenkunft in privat genutzten Räumen/Grundstücken: 19 Anzeigen
Die Bezeichnung orientiert sich an der zum Zeitpunkt des Verstoßes gültigen jeweiligen Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und den darin jeweils verwendeten Formulierungen.
Seit Beginn der Pandemie gibt es bisher elf Verordnungen, die sich jeweils abgelöst haben und auch während ihrer jeweiligen Geltungsdauer in Teilen geändert und angepasst wurden. Die Begriffe meinen zum Teil vergleichbare Sachverhalte, aber eben zu verschiedenen Zeitpunkten im Jahr und damit während verschiedener Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen.Â
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