Die Rechtslage auf dem Balkon
Balkonnutzung – was darf ich und was nicht?
Stand 20.01.23 - 11:17 Uhr
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Auf Münchens Balkonen tummelt sich allerhand – Sichtschutzkonstrukteure, exzessive Gärtner und feierwütige Mitbürger. Doch dürfen die das?
Grundsätzlich gilt: der Balkon darf ebenso wie die Wohnung zur freien Verfügung genutzt werden. Die Hausordnung muss jedoch weiterhin berücksichtigt werden und es dürfen weder die Interessen des Vermieters noch die der Nachbarn beeinträchtigt werden.
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Grillen und Feiern
Grillen zählt zur Freizeitgestaltung eines Mieters und ist daher grundsätzlich auch auf dem Balkon gestattet. Zwischen April und September darf der Mieter einmal im Monat grillen. Nachbarn sollten bestenfalls ein bis zwei Tage vorher informiert werden. Allerdings können Vermieter von vorneherein im Mietvertrag ein Grillverbot auf dem Balkon festlegen, etwa, um Streitigkeiten zwischen den einzelnen Mietern zu vermeiden. Vorsicht ist zudem geboten bei Holzkohlegrills, deren Einsatz aufgrund der hohen Rauchentwicklung nicht überall erlaubt ist. Wer auf Nummer sicher gehen und „stinkende“ Nachbarn vermeiden will, verwendet am besten einen Elektrogrill.
Auch gegen Feiern auf dem Balkon ist nichts einzuwenden, solange sich an die geltende Hausordnung gehalten wird. Denn diese gilt auch für den Balkon! In den meisten Fällen bedeutet das: ab 22 Uhr ist die Musik auf Zimmerlautstärke zu regulieren und die Partyzone somit nach innen zu verlagern.
Nackt sonnen und Sex auf dem Balkon
Ist der Balkon für andere Mieter einsehbar, ist es nicht erlaubt, dort sexuelle Handlungen vorzunehmen, da dies den Hausfrieden stört. Anders verhält es sich hingegen mit dem Nacktsonnen. Wenngleich dies das sittliche Empfinden des ein oder anderen Nachbarn verletzen kann – verboten ist es nicht.
Rauchen
Rauchen auf dem Balkon gehört zum sogenannten vertragsmäßigen Gebrauch einer Wohnung. Es ist abgedeckt durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und somit zulässig. Nachbarn müssen das Rauchen auf dem Balkon hinnehmen, da Zigarettenqualm gleich zu werten ist wie die Abgase, die von der Straße in die Wohnungen dringen.
Sichtschutz, Markisen und Katzennetze
Bauliche Veränderungen auf dem Balkon benötigen in jedem Fall die Genehmigung durch den Vermieter. Maßnahmen, die das Erscheinungsbild des Wohnhauses verändern, sind grundsätzlich nicht gestattet. Ein Sichtschutz an der Balkonbrüstung ist in der Regel zulässig, solange er nur bis zur Höhe des Handlaufs geht. Das Befestigen einer Markise zum Schutz vor Sonne ist in jedem Fall gestattet. Ein Katzennetz hingegen muss vom Vermieter genehmigt werden, da dies eine bauliche Veränderung an der Mietsache darstellt.
Lichterketten, Fahnen und Flaggen
Lichterketten – egal ob zu Weihnachten oder zu Partyzwecken – dürfen auf dem Balkon befestigt werden, sofern sie nicht an der baulichen Substanz der Fassade angebracht werden.
Besonders beliebt zu Fußball- und Weltmeisterschaften ist auch das Anbringen von Fahnen oder Flaggen auf dem Balkon. Grundsätzlich dürfen diese aufgehängt werden, auch wenn dies dem Vermieter missfällt. Wichtig hierbei ist nur, dass andere Mieter durch die Fahnen nicht belästigt werden, im Sinne von Verdunkelung oder Sichteinschränkung. Auch dürfen keine Dübel oder Karabiner zur Befestigung verwendet werden, dies wäre wiederum ein Eingriff in die bauliche Substanz.
Wäschetrocknen auf dem Balkon
Schönes Wetter bietet sich natürlich auch dazu an, auf dem Balkon die Wäsche zu trocknen. Das Trocknen einzelner, kleiner Wäschestücke ist in der Regel problemlos möglich. Bei großen Wäscheteilen, vor allem bei Bettwäsche und Handtüchern, sollte zunächst ein Blick in die Hausordnung geworfen werden. Diese könnte das Wäscheaufhängen auf dem Balkon untersagen, da dadurch beispielsweise der optische Gesamteindruck des Gebäudes verschlechtert wird. Sofern das Wäschetrocknen auf dem Balkon erlaubt ist, darf der Mieter auch entsprechende Vorrichtungen dafür anbringen – sofern die Außenfassade des Balkons dabei unangetastet bleibt. Das Bohren eines Lochs für eine Wäscheleine auf der Balkoninnenseite stellt zum Beispiel nur eine geringfüge Substanzverletzung dar und wird zumeist toleriert.
Gärtnern und Blumenkästen aiuf dem Balkon
Viele Mieter lieben es, ihren Balkon in eine kleine grüne Oase zu verwandeln. Auf der Innenseite des Balkons wird das Anbringen von Blumenkästen– und Töpfen in der Regel ohne weiteres toleriert. Was Brüstung und Außenseite des Balkons betrifft, sind Mietvertrag- und Hausordnung zu beachten. Aus Gründen der Verkehrssicherheit können der Vermieter oder die Hausverwaltung das Anbringen von Kästen und Co. an der Balkonaußenseite verbieten. Sollte es erlaubt sein, hat der Mieter in jedem Fall darauf zu achten, dass die Kästen sicher befestigt werden und nicht auf unten stehende Fußgänger oder Autofahrer herabstürzen können. Im Schadensfall haftet nämlich der Mieter selbst!
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